Kann ich Eidechsen mit nach Kroatien in den Urlaub nehmen?

Die kurze Antwort lautet: Ja, ihr könnt eure Eidechsen mit nach Kroatien in den Urlaub nehmen.
Die gleichen Gründe gelten auch für alle anderen Länder der Europäischen Union. Für weitere Einzelheiten lesen Sie bitte weiter unten.
Warum ist das wichtig zu wissen?
Der Grund für dieses Gesetz ist, dass der Handel mit Heimtieren die Voraussetzungen für die Einschleppung und Verbreitung von besonders gefährlichen Infektionskrankheiten, insbesondere der Tollwut, schafft. Um die negativen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Gesundheit von Mensch und Tier zu minimieren, hat die Europäische Kommission neue Vorschriften für die Einreise von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern in die Europäische Union sowie für die Einreise von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen. Die neuen Vorschriften für die Einreise von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gelten ab dem 29. Dezember 2014 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Neben den veterinärmedizinischen und gesundheitlichen Anforderungen, die Heimtiere bei der Einreise zu anderen als Handelszwecken erfüllen müssen, werden in den neuen Verordnungen auch die Muster der Identifizierungsdokumente festgelegt, die Heimtiere bei der Einreise zu anderen als Handelszwecken begleiten müssen, sowie die Formulare für die Erklärungen, die vom Eigentümer eines Heimtieres oder einer bevollmächtigten Person zu unterzeichnen sind und in denen bestätigt wird, dass die Einreise zu anderen als Handelszwecken den in den neuen Verordnungen festgelegten Bedingungen entspricht.
Allgemeine Bestimmungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
Welche Tierarten gelten als Heimtiere?
- Tierarten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind
- Heimtiere, die in Teil A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind:
- Hunde (lat. Canis lupus familiaris);
- Katzen (lat. Felis silvestris catus);
- Frettchen (lat. Mustela putorius furo).
- Heimtiere, die in Teil B von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind:
- Wirbellose Tiere (außer Bienen, Hummeln, Weichtiere und Krebstiere);
- Wassertiere zu Zierzwecken (Zierfische);
- Amphibien;
- Reptilien;
- Vögel;
- Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelerzeugung bestimmt sind.
Was bedeutet die nicht gewerbliche Einreise von Heimtieren?
Die Einreise von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken umfasst die Verbringung von bis zu fünf Heimtieren (die nicht derselben Art angehören müssen, z. B. zwei Hunde und drei Katzen) in Begleitung des Eigentümers oder einer anderen für sie verantwortlichen Person, sofern diese Heimtiere zum Zeitpunkt des Beginns der Einreise nicht zum Verkauf, zur Abgabe an einen anderen Eigentümer oder für andere kommerzielle Zwecke bestimmt sind.
Ihre Einreise muss durch das Bedürfnis des Eigentümers oder der bevollmächtigten Person, mit der sie am häufigsten in demselben Transportmittel reisen, begründet sein. Gemäß der neuen Verordnung über die Einreise von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken kann das Heimtier zeitlich und/oder räumlich getrennt vom Eigentümer reisen, d.h. in einem anderen Fahrzeug zu verschiedenen Zeiten, jedoch nicht länger als 5 Tage.
Eigentümerschaft
Das Eigentum an einem Heimtier wird durch einen ordnungsgemäß eingetragenen Vor- und Nachnamen des Eigentümers des Heimtieres im Ausweisdokument (Reisepass oder tierärztliche Bescheinigung), das das Heimtier begleitet, nachgewiesen.
Ermächtigung des Eigentümers zur nichtgewerblichen Einreise von Heimtieren zu einer anderen Person (ermächtigte Person)
Der Eigentümer des Heimtieres kann eine andere natürliche Person zur Vertretung bei der Einreise des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken ermächtigen. Da die EU-Gesetzgebung kein Muster für das Dokument vorschreibt, mit dem der Eigentümer eine andere natürliche Person zur Vertretung bei der Einreise von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken bevollmächtigt, akzeptieren die Beamten der zuständigen Behörden, die die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in der Republik Kroatien kontrollieren (Zollbeamte und Veterinärinspektoren), eine vom Eigentümer des Heimtieres unterzeichnete Erklärung, in der die Bevollmächtigung einer anderen natürlichen Person, der Vor- und Nachname des Eigentümers des Heimtieres sowie der Vor- und Nachname der zur Einreise von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken bevollmächtigten natürlichen Person deutlich angegeben sind.
Höchstzahl von Heimtieren bei einer einzigen Einreise zu anderen als Handelszwecken
Die Höchstzahl von Hunden, Katzen, Frettchen und Vögeln als Heimtiere, die während einer einzigen Einreise zu anderen als Handelszwecken von ihrem Eigentümer oder der bevollmächtigten Person begleitet werden können, darf fünf nicht überschreiten.
Die Höchstzahl der anderen Heimtiere, die von ihrem Eigentümer oder einer von ihm bevollmächtigten Person während einer einzigen Einreise zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden können, wird bis zum Erlass einschlägiger delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission durch die nationalen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt.